Statuten des Schützenvereins zu Westereiden errichtet im Jahre 1859
Die Zwecke des Schützenvereins zu Westereiden sind:
a) Den Charakter und die brüderliche Liebe und Eintracht unter den Bewohnern der Gemeinde zu beleben und zu fördern und
b) zur Feier eines Schützenfestes in einem militärischen Aufzuge alljährlich einmal zusammenzutreten und sich durch Musik, Gesang und Tanz zu erfreuen.
§1 Das Fest wird am 29. Juni eines jeden Jahres gefeiert und kann dasselbe nur aus ganz besonderen Gründen von dem Vorstande des Vereins verlegt werden.
§2 Der Tanz und die Vergnügungen finden nur an 2 bestimmten Tagen statt; über die Dauer der Feier an jedem dieser Tage wird sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unserer Polizeibehörde gerichtet.
§3 Zur Teilnahme an dem Schützenfeste sind alle Einwohner der Gemeinde Westereiden und deren Familien ohne Rücksicht auf Stand und Religion berechtigt, insofern denselben nicht eine entehrende Haltung oder überhaupt ein unmoralisches Betragen vorzuwerfen ist. Familien in denen keine männlichen Schützenpersonen sind, können dieselben durch andere Mitglieder dem Verein zugeführt werden. Kinder unter 16 Jahren werden nicht zugelassen.
§4 Auswärtige Personen, welche am Feste teilnehmen wollen, können entweder als Ehrenmitglieder oder gegen Lösung einer Einlaßkarte teilnehmen.
§5 Über die Qualifikation zur Aufnahme einer Person als Mitglied hat das Ehrengericht zu entscheiden.
§6 Die Mitglieder des Schützenvereins sind eingeteilt: a) in stimmberechtigte Mitglieder, welche sich nach Vorschrift kleiden und in Reih und Glied mitantreten, müssen einheimische geborene Westereider sein und bilden das OffizierCorps. b) nicht stimmberechtigte Mitglieder, welche sich ebenfalls vorschriftsmäßig kleiden müssen und mitantreten. Diese sind solche Personen, welche sich zeitweise in Westereiden aufhalten wie Gesellen, Knechte usw., solche haben das nämliche Recht Schützenkönig zu werden wie die Einheimischen für die festgesetzte Prämie von 2 T., welche von dem Verein gezahlt wird.
§7 Durch sämtliche Mitglieder des Vereins wird 6 Wochen vor dem Feste das Offizier-Corps durch Stimmenmehrheit gewählt.
§8 Das gesamte Offizier-Corps bildet das Ehrengericht des Vereins, dessen Präses der Hauptmann mit entscheidender Stimme ist.
§9 Das Ehrengericht hat zu entscheiden über die Aufnahme und Ausweisung eines Mitglieds, wenn ein unmoralisches Betragen oder Weigerung des Beitrags zu den Kosten des Festes zugrunde liegen.
§ 10 Bei Entscheidungen des Ehrengerichtes müssen mindestens 2/3 anwesende Mitglieder sein, um die Stimmenmehrheit geltend zu machen.
§ 11 Die Annahme einer Charge darf keiner der Schützen ohne erhebliche Gründe ablehnen.
§ 12 Der jährliche Beitrag ist für sämtliche Vereinsmitglieder gleich hoch und wird nach Ablauf des Festes durch erprobte Rechnung an das Offizier-Corps, welches über Einnahme und Ausgabe zu disponieren hat, bezahlt.
§ 13 Wer einmal dem Verein einverleibt ist und sich durch eigenhändige Unterschrift dazu verpflichtet, muß wenn er nicht 4 Wochen vor dem Feste die erhebliche Ursache bei einem der Ofiziere angebracht hat, den vollen Beitrag zahlen, falls er auch am Feste kein Teilnehmer sein würde, und sollte er sich hierdurch von dem Verein loslassen, und will später wieder zugelassen werden, muß derselbe ein Eintrittsgeld von 15 Sgr. an die Vereinskasse zahlen.
§ 14 Wegen der Festlichkeit selbst wird mit Beginn eines jeden Jahres und zwar am 1. Januar in Gemeinschaft der sämtlichen Mitglieder wie auch des vereinbarten Wirtes das ganze Festprogramm entworfen.
§ 15 Es wird nur nach dem Vogel geschossen, und der alte König hat den ersten Schuß; wer den Vogel völlig von der Stange entfernt, ist Schützenkönig und hat die Prämie von 2 T. zu gewähren, der König hat die Königin zu wählen, wobei bemerkt wird, daß es nur eine einheimische geborene Tochter sein darf. Der Königin bleibt es überlassen, Hofdamen zu wählen oder nicht, welche aber ebenfalls einheimisch sein müssen.
§ 16 Den Offizieren, besonders dem Vorstand des Vereins, liegt es ob, daß: 1. der Wirt gutes Bier liefert, 2. jeder Ruhestörer sogleich entfernt wird, 3. für gute und gebildete Musik zu sorgen, 4. Frauenzimmer (Mädchen) unter 16 Jahren nicht zuzulassen.
§ 17 Für die abgestorbenen Mitglieder des Schützenvereins wird alljährlich in hiesiger Kapelle ein feierliches Seelenamt gehalten, welchem sämtliche Schützenbrüder beizuwohnen haben. Den nichtkatholischen Vereinsmitgliedern liegt eine Verpflichtung zum Besuches des Gottesdienstes nicht ob. Die Kosten für die Messe werden aus der Schützenkasse gezahlt.
§ 18 Abänderungen vorstehender Statuten bedürfen der Genehmigung des Königlichen Landrats. Gegeben Westereiden, den 7. September 1859 Der Schützenvorstand gez. Heinrich Biermann Gebühren 50 Pf. Vorstehende Statuten des Schützenvereins zu Westereiden werden hierdurch bestätigt. Lippstadt, den 8. September 1859 Der Königl. Landrat gez. Frhr. von Schorlemer
Für das Jahr 1554 erfahren wir erstmals urkundlich, dass „die zu Eyden“ jährlich einmal ihr „Scheiten“ hatten.
Der Umgang mit den Waffen, insbesondere mit Armbrust und den schweren „Bussen“ (Büchsen) erforderte eine besondere Handfertigkeit, die nicht ohne weiteres gegeben war, sondern gut geübt werden musste.Merkwürdig ist nun, dass es nicht nur in den Städten, sondern auch auf den Dörfern zwei unterschiedliche Schützenformationen gab: die eigentlichen „Schütten“ und die „Lüttken Schütten“ oder auch „Schutten-Knechte“. Letztere erscheinen dann im 19. Jahrhundert meist als Junggesellen-Schützen. Dechant Heinrich Kühle – Altenrüthen, vermutete denn auch, dass die Junggesellen-Schützen die gefährlicheren Aufgaben hätten übernehmen müssen.
Im 19.Jahrhundert kommt es dann zu einer tief greifenden Wandlung der Schützenvereine, sie verloren ihre Polizeilichen und Militärischen Aufgaben. Der Schützenverein wird nun zum Vorbereitungs- und Durchführungs-Komitee des wichtigsten Volksfestes in der Gemeinde. Nach dem Revolutionsjahr 1848, in dessen Folge man auch in den Schützenvereinen mögliche obrigkeitsfeindliche Umtriebe argwöhnt, greift man stärker ein.1858 erlässt der Landrat v. Schorlemer in Lippstadt verbindliche Vorschriften für die Abhaltung von Schützenfesten. Da die bisherigen Genehmigungen nicht mehr gelten, müssen die Schützenvereine neue Satzungen erstellen.
Am 7. September 1859 stellt der Schützenvorstand Westereiden über den Rüthener Amtmann Lechner einen Antrag auf Genehmigung seiner neuen Statuten. Die Genehmigung durch den Landrat erfolgt mit dem 10.09.1859. Es ist allerdings auch schon höchste Zeit, denn das Schützenfest wird traditionell am Samstag und Sonntag gefeiert, das sind der 17. und 18. September. Ab 1860 haben die Westereider Schützen keine Schwierigkeiten das Schützenfest nach den neuen Statuten zu feiern.
Aber 1861 wollen die Westereider, vielleicht nach dem Vorbild Kellinghausens, ein zweites Schützenfest einrichten mit der Begründung: dass die Junggesellen ihr Schützenfest schon gefeiert haben und die Räumlichkeiten nicht für alle ( Junggesellen und Landwirte ) ausreichten.
Die Erlaubnis zum zweiten Schützenfest wird vom Landrat v. Schorlemer erteilt. Zwei Jahre später, 1863, haben es sich die Westereider wieder anders überlegt, am 1.Mai 1863 schreibt der Vorsteher Eickmann an den Amtmann Lechner:
Es ist allgemein Wunsch der hiesigen Männer im hiesigen Orte ein für allemal, ein Allgemeines-Schützenfest einzuführen, und zwar in der Weise, dass Männer und Söhne zusammen ein Fest feiern.
Es ist im Folgenden die Rede davon, dass die Gemeinden Westereiden und Hoinkhausen ein gemeinsames Schützenfest feiern wollen. Am 2.Juni 1863 schreibt der Landrat v. Schorlemer folgende Genehmigung:
Es ist ganz erfreulich, dass sich die beiden Gemeinden zu einem Feste vereinigen. Wenn die beiden für sich bestehenden Schützenvereine in Hoinkhausen und Westereiden sich mit dem jetzt gemeinschaftlich projektierten vereinigen, so will ich eine dreitägige Feier gestatten.
Wie lange man das Schützenfest mit Hoinkhausen zusammen feierte ist nicht mehr festzustellen. Das Junggesellenschützenfest wird noch bis zum 1. Weltkrieg begangen. Hoinkhausen gibt sich übrigens 1909 neue Statuten, in denen von einem gemeinschaftlichen Schützenfest nicht mehr die Rede ist.
Aus den 20er Jahren ist ein Ausspruch des damaligen Festwirtes, des alten Buistern, über das Westereider Schützenfest überliefert:
„Et wöer alles ganz gut tun schoin, wenn bleot nit seo viele Fuif-Marks-Männer daobui wiast wöern!“
Er meinte damit die, die nur 5 Mark in der Tasche gehabt hatten; an denen konnte er nicht viel verdienen. Während der Nazizeit will man auch die Schützenvereine gleichschalten.Die Schützenvereine sollen dem Deutschen Schießsportverband unterstellt werden.Der nötige Druck wird durch den Hinweis ausgeübt, dass den nicht angeschlossenen Vereinen die „ Beteiligung am Schießsport „ nicht gestattet und somit auch das Abschießen des Vogels verboten ist.Keiner der 15 Schützenvereine des Amtes Altenrüthen gehörte dem Verband an.Um ihre Schützenfeste nicht zu gefährden, erklärten alle Schützenvereine bis zum 24.4.1934 ihren Übertritt in den Dt. Schießsportverband.Auch die Zusammenfassung aller Vereine bei einer Sitzung am 5.7.1934 im Westfälischen Hof in Lippstadt in den „Kreisschützenbund Lippstadt“ lässt die Gleichschaltung mit den Nationalsozialisten nicht umgehen.
1937 wird das Schützenfest wie eh und je beantragt, genehmigt und gefeiert.Nur die Vorschriften und Gebühren nehmen zu. Das Schützenfest wird polizeilich überwacht, Hauptwachtmeister Drews schreibt in seinem kurzen Bericht, dass alles „ordnungsgemäß verlaufen“ sei.1938 wird das Schützenfest am 22. und 23 Mai gefeiert, die Verlängerung der Polizeistunde auf 2 Uhr nachts kostet jetzt 20,- Mark.
1939 feiert man das Schützenfest am 18. und 19. Juni zum letzten mal vor dem Krieg.Die durch den Krieg erzwungene Pause dauert bis 1951 an, erst dann wird wieder ein Schützenfest in Westereiden gefeiert. Auszugsweise aus der “Festschrift zum 125 Jährigen Besten des Schützenvereins St. Georg Westereiden”
1. Weltkrieg | 2. Weltkrieg | |
Franz Fromme 1914 | Hubert Bartholome 1939 | Vermisst |
Josef Küke 1914 | Peter Wegener 1940 | Hugo Luig 1944 |
Fritz Luig 1914 | Aloys Biermann 1940 | Josef Rüther 1944 |
Heinrich Lippe 1914 | Heinrich Luig 1940 | Heinrich Beule 1944 |
Anton Hanemann 1914 | Josef Luig 1941 | Theodor Luig 1944 |
Josef Agethen 1915 | Clemens Luig 1941 | Franz Topp 1944 |
Johannes Küke 1915 | Theodor Fromme 1942 | Clemens Trost 1944 |
J. Bartholome 1915 | Georg Pieper 1943 | Anton Hassel 1944 |
Franz Wicker 1916 | Heinrich Vollmer 1943 | Franz Beule 1944 |
F. Bartholome 1916 | Franz Vollmer 1943 | Anton Köster 1945 |
Friedrich Grothe 1916 | Fritz Vollmer 1944 | Bernhard Luig 1943 |
Franz Mendelin 1916 | Franz Luig 1944 | |
Anton Heine 1917 | Theodor Mintert 1944 | |
Josef Luig 1917 | Clemens Holle 1944 | |
Franz Fromme 1918 | Johannes Rüther 1945 | |
Kaspar Volimer 1918 | Leo Wördehoff 1945 | |
Josef Luig 1918 | Josef Ising 1945 | |
Theodor Beule 1947 |